Der Behandlungsvertrag in unserer Praxis
Liebe Patientinnen, liebe Patienten,
liebe Eltern,
wenn Sie unsere Praxis aufsuchen, medizinische Hilfe in Anspruch nehmen oder einen Termin vereinbaren, begründet dies rechtlich einen sogenannten Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Da uns ein transparentes und vertrauensvolles Verhältnis wichtig ist, möchten wir Sie hier kurz über die wichtigsten Eckpunkte informieren.
1. Was ist ein Behandlungsvertrag?
Der Gesetzgeber stuft den Behandlungsvertrag als Dienstvertrag ein. Das bedeutet für Sie:
- Unsere Pflicht: Wir schulden Ihnen eine fachgerechte, sorgfältige Behandlung nach den aktuellen medizinischen Standards sowie eine umfassende Aufklärung.
- Kein Heilerfolg: Medizin ist individuell. Ein bestimmter medizinischer Erfolg oder eine Garantie auf vollständige Genesung kann rechtlich nicht geschuldet werden.
- Ihre Pflicht: Im Gegenzug verpflichten Sie sich zur Mitwirkung (z. B. ehrliche Angaben bei der Anamnese) und zur Vergütung der Leistung (bei gesetzlich Versicherten über Ihre Krankenkasse, bei Privatleistungen oder IGeL nach der Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte).
2. Wie kommt der Vertrag zustande?
Wir schließen diesen Vertrag stillschweigend. Er entsteht automatisch, sobald:
- Sie einen festen Termin vereinbaren,
- Sie geben uns Ihre Daten zur Verarbeitung und Terminvereinbarung
- Sie Ihre Versichertenkarte an unserer Anmeldung einlesen lassen oder
- wir mit der Untersuchung oder Beratung beginnen.
3. Besonderheit: Behandlung von Minderjährigen (unter 18 Jahren)
Bei Kindern und Jugendlichen gelten besondere rechtliche Regeln, da Minderjährige je nach Alter noch nicht voll geschäftsfähig sind.
- Kinder unter 14 Jahren: Der Behandlungsvertrag und die medizinische Einwilligung werden ausschließlich durch die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) geschlossen. Bei Erstvorstellungen oder größeren Eingriffen ist die Begleitung durch mindestens ein Elternteil erforderlich. Bei Routineuntersuchungen genügt uns eine schriftliche Vollmacht der Eltern.
- Jugendliche ab 14 Jahren: Ab diesem Alter besitzen Jugendliche oft die nötige "Einsichtsfähigkeit", um medizinische Risiken selbst einzuschätzen. Dennoch benötigen wir für den finanziellen Vertragsschluss und für schwerwiegendere Eingriffe weiterhin die Zustimmung der Eltern.
- Wichtig bei getrenntlebenden Eltern: Steht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu, muss bei Routineentscheidungen der anwesende Elternteil versichern, dass das Einverständnis des anderen Elternteils vorliegt. Bei schwerwiegenden Eingriffen müssen zwingend beide Elternteile zustimmen.
Hinweis bei Notfällen: Bei akuter Lebensgefahr oder schweren Schmerzen behandeln wir Ihr Kind selbstverständlich sofort – hier greift der mutmaßliche Wille der Eltern.
3. Wichtig: Regelung zu verpassten Terminen (Ausfallhonorar)
Unsere Praxis wird nach einem strengen Bestellsystem geführt. Das bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für Sie reserviert ist und wir in diesem Zeitraum keine anderen Patienten behandeln.
- Rechtzeitige Absage: Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte mindestens 24 Stunden vorab ab. Die Absage kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Der Eingang der Absage wird bei uns dokumentiert. (In Ausnahmefällen- bei akuten Erkrankungen- und/oder nachvollziehbaren erschwerten unvorhergesehenen Umständen gilt eine verkürzte Absagezeit)
- Ausfallhonorar: Wenn Sie einen Termin unentschuldigt verpassen oder nicht rechtzeitig absagen, behalten wir uns das Recht vor, Ihnen ein Ausfallhonorar gemäß § 615 BGB privat in Rechnung zu stellen. Kosten aktuell (Juli 2026) je nach gebuchtem Termin zwischen 50-100 €.
- Übernahme durch Krankenkassen: Bitte beachten Sie, dass dieses Ausfallhonorar eine private Schadenersatzforderung ist. Es wird nicht von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen übernommen und muss von Ihnen selbst bezahlt werden.
- Ergänzung für die Online-Terminvergabe: Wenn Sie eine Online-Terminbuchung nutzen, kommt schon alleine durch die Buchung des Termines der Vertrag zustande. Achten Sie darauf, die Termine selbst aus dem Buchungssystem rauszunehmen, wenn Sie sich eingebucht haben. Eine Mitteilung an den Arzt reicht nicht (Verwaltungsaufgaben fallen NICHT in den medizinischen Bereich eines Arztes)
Mit freundlichen Grüßen
PD Dr. med. Christof Land Dr. med. Julia Saier
Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin,
Kinder-Endokrinologie und- Diabetologie Kinder-Endokrinologie und- Diabetologie
UND Team